Tierschutz-Hundeverordnung
Datum: 2. Mai 2001
Fundstelle: BGBl I 2001, 838
Textnachweis ab: 1. 9.2001
TierSchHuV Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.
März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I
S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a
Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert worden sind, nach Anhörung der
Tierschutzkommission:
TierSchHuV § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden /* (Canis lupus */ f.
familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig
sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes
genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck
andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
TierSchHuV § 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des
Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist
nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich,
sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
TierSchHuV § 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn
Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen
hat.
Ein Service der juris GmbH - http://www.juris.de - Seite 1
Ich finde es auch sehr schade, dass dem kleinen die wichtigste Zeit genommen wurde um die Kommunikation mit seinen Geschwistern zu lernen.
Über das Abgabealter sollte man sich schon vorher informiert haben. Sind die Welpen aus Deutschland?
Und klar ist er süß, aber das wär er in 2 Wochen auch noch! Habt ihr viel bezahlt?