Um das mal von amtlicher Seite aus zu erklären:
Dadurch, dass du einen Hund hältst, schaffst du eine potentielle Gefahr.
Der Halter ist also dafür verantwortlich, dass andere Leute nicht durch diesen Hund gefährdet werden.
Man muss beispielsweise sein Grundstück so absichern (Zaun) dass niemand es ohne Zustimmung betreten kann. Verletzt der Hund jemanden (Besucher, Einbrecher, Kinder) ist man in der Haftung.
Bei einem Einbruch geht es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. War das Eingreifen des Hundes im Zusammenhang mit den Sicherungsmaßnahmen des Besitzers (Zaun, Schild, der Einbrecher hat den Hund bellen gehört) verhältnismäßig. Beispielsweise könnte hier eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vorliegen und der Besitzer wäre aus dem Schneider.
Man muss aber in jedem Fall davon ausgehen, dass ein Einbrecher nach seiner Tag die Tür beispielsweise nicht mehr schließt. Wer also einen scharf abgerichteten Hund in einem frei weitläufigen Gebäude, in dem in der Vergangenheit wiederholt eingebrochen worden ist, frei herumlaufen lässt, damit dieser Einbrüche verhindert, muss damit rechnen, dass in einem solchen Fall etwaige Diebe sich eine Öffnung zu den Geschäftsräumen schaffen und diese nicht wieder schließen werden. Er muss voraussehen, dass der Hund durch eine solche Öffnung, insbesondere bei der Verfolgung der Einbrecher, ins Freie gelangen kann. Es ist für einen Angeklagten schließlich auch voraussehbar, dass in diesem Fall unbeteiligte Personen, die von dem Hund angesprungen werden, sich zur Wehr setzen und diesen dadurch veranlassen, zuzubeißen. Kommt es zu Verletzungen unbeteiligter Passanten, so macht er sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar. OLG Düsseldorf 5 Ss 421/92 - 133/92 I, 29.01.93
Ferner muss er bedenken, dass der Zaun möglicherweise ein Loch hat:
Ein Hundehalter muss jedenfalls dann nicht damit rechnen, dass der auf einem umzäunten Grundstück frei laufende Hund durch eine schadhafte Stelle im Zaun ein unmittelbar davor stehendes Kind beißt, wenn der Hund zuvor niemanden angefallen und gebissen hat und auch sonst nicht als aggressiv bekannt ist. BayObLG RReg 4 St 159/90, 10.09.90
Außerdem hat man ein Problem, wenn Kinder über den Zaun klettern (als Einbruch oder auch nur um den Ball zu holen) und der freilaufende Hund sie verletzt. Da finde ich das Urteil aber grade nicht mehr...
Das sind nur Beispiele, es kommt wirklich immer darauf an, wie die Lage im Einzelfall aussieht, jeder Fall ist anders und wird auch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt und entschieden.
Aber ich würde immer bedenken:
In Deutschland haftet der Halter eines Hundes grundsätzlich verschuldensunabhängig für alle Schäden, die sein Hund verursacht (Gefährdungshaftung).
Der Gesetzgeber will den Tierhalter haften lassen. Nur in Ausnahmefällen soll er nicht voll haften, wenn z.B. den Verletzten eine Mitschuld trifft. Die Messlatte ist somit für eine Reduktion der Haftung auf NULL sehr hoch, weil das Gesetz der Haftung Vorrang einräumt ... völlig unabhängig erst einmal davon, ob du fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hast.
Ich hoffe das hilft, die Frage zu beantworten. Ist ein bißchen länger geworden, tschuldigung...