Beiträge von Der Langsame

    Zitat

    Das die Gemeinde keinen plan hat, denke ich nicht, denn ich war die jenige, die auf die gesetze hingewiesen hat und alles nochmal erklärt habe mit kat. 1 und kat. 2 und die haben mich schon fast ausgelacht, weil sies selber wussten.. aber sie haben wahrscheinlich einfach nicht solche vorurteile.. ich habe es sogar schriftlich von der gemeinde bekommen weil ich es auch nicht so ganz glauben wollte. aber den wisch habe ich ja zuhause


    a ein paar wenige gemeinden erlauben kat.1 hunde

    Bayern ist anders als BW da bekommst kat1 nicht genehmigt...
    Ausserdem muss der hund so oder so wt machen schafft er den wt nicht darf er in diesem landkreis nichtmehr wohnen!
    Und die kampfhundsteuer wird meist auch verlang obwohl hundi wt hat.Die leute wehren sich bloss nicht dagegen.

    Nene die kampfhund steuer wird meist nur gemacht weil sie damit euch abzocken können die gibt es gar nicht! Alles erfunden! Nichtig!
    Und das mit 6monate einfuhr schwachsinn du kannst die staffhündin oder welchen hund du auch immer magst nach BW holen sitzt z.B in Duisburg ein Pitbull kannst du ihn ganz easy einführen du musst halt noch den WT mit ihm machen.Nimmst du einen Listenhund aus BW mit WT gelten keine auflagen keine genehmigung das heisst du musst gar nix mehr machen.
    noch fragen?

    In BW kannste hund von TH und Privat nehmen egal aus welche bundesland.Aber nicht aus ausland das generell.
    Du musst 2Wesenstestmachen.
    Siehe hierzu
    Stuttgart / Leipzig (aho) - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision gegen drei Normenkontrollurteile des Verwaltungsgerichtshofs


    Baden-Württemberg zur Verordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde nicht zugelassen. Damit besteht Klarheit darüber, dass die baden-württembergische Kampfhundeverordnung vom 3. August 2000 Bestand hat. Auch die Frage, welche Konsequenzen in Baden-Württemberg aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung zu ziehen sind, stellt sich somit nicht mehr.
    Wie das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg am Dienstag, 29. Oktober 2002, in Stuttgart weiter mitteilte, wies das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen unter anderem darauf hin, dass die Polizeiverordnungen der Länder zur Abwehr der Gefahren, die von gefährlichen Hunden ausgehen, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschieden ausgestaltet sind. Im Unterschied zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 beanstandet worden sei, sehe die baden-württembergische „Kampfhundeverordnung“ (Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde) für die drei Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pit Bull Terrier sowie ihre Kreuzungen kein generelles Haltungsverbot vor. Stattdessen könne mit einer Verhaltensprüfung, dem sogenannten Wesenstest, selbst bei Hunden der drei genannten Rassen die Vermutung der Kampfhundeigenschaft widerlegt werden. Bestehe ein Tier den Wesenstest, bedürfe es für die weitere Hundehaltung dieses Tieres keiner Erlaubnis Allerdings gelte ein genereller Leinenzwang.
    Bei den neun weiteren in der baden-württembergischen Verordnung genannten Rassen führen erst im Einzelfall hinzu kommende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zur möglichen Begründung einer Kampfhundeigenschaft und damit zur Erlaubnispflicht für die Hundehaltung, den Leinen- und Maulkorbzwang sowie das Vermehrungsverbot und die Unfruchtbarmachung.
    Nach Auffassung des Innenministeriums besteht jetzt für das Land Baden-Württemberg, gut zwei Jahre nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung, erfreulicherweise Klarheit. Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen Gefahrtierverordnung müssten im Land nicht gezogen werden. Die bisher von der Polizei getroffenen Maßnahmen seien korrekt gewesen und Änderungen in der Vorgehensweise seien aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich. Darüber habe das Innenministerium die Regierungspräsidien, die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise sowie den Polizeivollzugsdienst unterrichtet. Auch die Ortspolizeibehörden seien informiert.


    Achja die sogenannte Kampfhundsteuer ist in BW nichtig.