Hier mal noch ein paar Urteile zu Hund und Katze
Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt, meinten u.a. das AG Aachen, AZ: 81 C 459/91, das AG Hamburg, AZ: 40b C 1736/90 und das AG Düsseldorf, AZ: 29 C 36/87.
Mangels abweichender Vereinbarungen im Mietvertrag, ist die Haltung üblicher Hunde und Katzen als zum typischen Wohngebrauch gehörig anzusehen. Dies gilt nicht nur für Eigentums- sondern auch für Mietwohnungen, verkündeten das AG Offenbach, AZ: 34 C 705/85 und das AG Dortmund, AZ: 119 C 110/89.
Daher ist ein pauschales Verbot der Haustierhaltung unzulässig, insbesondere, wenn bereits einzelne Mieter mit stiller Duldung oder gar Billigung des Vermieters Hunde und Katzen halten (AG Bonn, AZ: 6 C 101/87).
Geht es um die Erlaubnis der Hundehaltung, muss der Vermieter alle Mieter gleich behandeln, er kann nach AG Leonberg, AZ: 5 C 836/96, (bei jeweils gleichen Voraussetzungen) nicht einem Mieter verbieten, einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn er dies bei anderen Mietern zulässt.
Gleiche Voraussetzungen bei der Hundehaltung wären wohl hier: Wohnungsgröße, Hunderasse