Hallo!
Wenn ich mich nicht arg täusche gilt der Hund vor dem Gesetz ja als Sache und lt. Gewährleistungsrecht muss der Käufer dem Verkäufer bei einem "Mangel" die "Sache" zur Nachbesserung überlassen oder kann gar ganz von Kauf zurücktreten oder eine Minderung erhalten. Sicher will sie ihren Hund nicht dorthin, zur Behandlung/Gesundung zurückgeben, evtl. habt ihr aber die Chance die Kosten erstattet zu bekommen oder zumindest zur Hälfte.
Das hab ich mal dazu gefunden:
Gewährleistungsrechte
Aufpassen heißt es aber dennoch: Denn wie bei allen Käufen des täglichen Lebens kann es auch hier passieren, dass man zu Hause ankommt und feststellt, dass das soeben erworbene Tier voller Parasiten ist oder auch, dass der Hund nach drei Tagen an Staupe eingeht, oder der als Dackel verkaufte Winzling die stattlichen Maße eines Schäferhundes erreicht.
In solchen Fällen aber läßt das Gesetz den Hundehalter nicht im Stich: Es räumt ihm ein sogenanntes Gewährleistungsrecht ein, nach dem der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangt - das Gesetz spricht von Minderung - oder gar den Kauf rückgängig machen kann, das ist die sogenannte Wandelung. Voraussetzung ist also, dass die “Kaufsache” Hund mit Fehlern behaftet ist oder eine ihm ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Hat der Verkäufer gar einen Fehler des Tieres verschwiegen, von dessen Existenz er genau wusste und den Käufer nicht so ohne weiteres erkennen konnte, so kann man auch Schadensersatz verlangen.
Da aber derjenige, der recht haben will, die Voraussetzungen dafür auch beweisen muss, ist es ratsam - entgegen den üblichen Gepflogenheiten bei Käufen des täglichen Lebens - den Kaufvertrag schriftlich abzufassen. In den Kaufvertrag hinein gehören unbedingt Angaben über die Eigenschaften, die der Käufer von seinem Hund erwartet und die ihn schließlich zum Kauf veranlasst haben. Man sollte sie sich vom Verkäufer ausdrücklich bestätigen lassen.
Ebenso wichtig ist der Passus, das Tier sei “frei von Krankheiten”, weil dann nämlich der Verkäufer die Haftung dafür übernimmt, dass das Tier bei der Aushändigung an den Käufer völlig gesund ist. Zwei Voraussetzungen jedoch sind erforderlich, will man sein Recht aus Gewährleistung geltend machen: Zum einen darf der Hundekäufer den Fehler des Tieres nicht bemerken müssen, wenn er aufmerksam gewesen wäre. Zum anderen muss es eine erheblich Beanstandung sein, denn “Bagatellschäden”, die den vertragsmäßigen Wert des Hundes oder seine Tauglichkeit nicht mindern oder aufheben, rechtfertigen nicht, vom Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen.
Eine Hautkrankheit z.B. ist für den Kaufinteressenten ohne Mühe erkennbar; kauft er den Hund dennoch, so hat er keinerlei Rechte gegenüber dem Verkäufer. Das gleiche gilt. wenn das Tier etwa beim Anblick einer Maus den Schwanz einkneift und geraume Zeit nicht mehr gesehen wird. Diesen kleinen charakterlichen Mangel des Hundes mutet das Gesetz dem Käufer schon zu.
Da jeder Verkäufer sein Risiko so niedrig wie möglich halten will, wird er versuchen, auch seine Gewährleistungshaftung entsprechend einzuschränken. Dies geschieht meist im sogenannten “Kleingedruckten”, d.h. den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abgesehen davon, dass ein seriöser Züchter oder Händler es nicht nötig haben wird, darauf zu pochen, sollte sich der Hundekäufer nicht ins Bockhorn jagen lassen, wenn er einen Vertrag unterschrieben hat, in dem der Verkäufer die Gewährleistungsrechte weitgehend eingeschränkt oder gar ausgeschlossen aht. Solche Klauseln im Vertrag sind unwirksam, es bleibt bei der gesetzlichen Regelung.
Quelle:http://www.store4dogs.at/blog/hundekauf…beim-hundekauf/
Ich denke schon, dass hier der Gang zum Anwalt ratsam ist, bzw. zumindest würde ich den Verkäufer schriftlich schonmal darauf hinweisen und seine Reaktion abwarten.
Ich hoffe das der Kleinen geholfen wird und sie ganz gesund wird. [size=8]