§ 3 Gefahrenabwehrverordnung VG Saarburg
Umgang mit Hunden
(1) Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
(2) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen. Ferner ist es verboten, Hunde auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(3) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
§ 6 Zuwiderhandlungen
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 48 POG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Hund auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage nicht anleint,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen Hund außerhalb bebauter Ortslagen nicht sofort und ohne Aufforderung anleint, wenn sich andere Personen nähern.
3. entgegen § 3 Abs. 2 Hunde ohne geeigneten Führer auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen ausführt oder sie auf Kinderspielplätze mitnimmt oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden lässt,
4. entgegen § 3 Abs. 3 als Halter oder Führer von Hunden nicht dafür sorgt, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen bzw. eingetretene Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
War jetzt sehr rechtstechnisch, aber wenn das schon bei uns Landeiern so streng gehandhabt wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass in Großstädten keine Leinenpflicht besteht! Solange sich ein Hund abrufbar im Einwirkungsbereich findet, gibts ja überhaupt keine Probleme. Ganz im Gegenteil:-).
Kann aber aus eigener Erfahrung nur raten, auch mal einen Blick in den Versicherungsschein zu werfen. Grundsätzlich kommen die nur für Schäden auf, wenn der Hund an der Leine war.