Hier eine wichtige Info für alle Hundehalter mit bezahltem Tiersitter.
Da alle Versicherer gar keinen Versicherungsschutz beim Hundesitting durch einen bezahlten Tiersitter bieten,
kann ein Versicherungsnehmer seine Hundehalterhaftpflicht jederzeit außerordentlich und mit sofortiger Wirkung kündigen.
Er muss nur angeben, dass er mittlerweile einen bezahlten Hundesitter beschäftigt und sich darauf berufen, dass sich sein Haftungsrisiko verändert hat und dieses von der aktuellen Versicherung nicht abgesichert wird.
Ich habe das erfolgreich durchgeführt!
Der relevante Passus in den Tarifdetails und Versicherungebdingungen lautet unter "versicherte Personen und Aktivitäten" auf "Hüten durch dritte Personen (nicht gewerbsmäßig)"
Für mein aktuelles Problem (siehe "Wichtiger Hintergrund") nutzt das natürlich nichts, da auch die neue Versicherung aktuell keinen diesbezüglichen Schutz bietet.
Wichtiger Hintergrund:
Ich bin sehr verärgert über die Tatsache, dass viele Hundehalter aus unerfindlichem Grund über die obige, eklatante Versicherunglücke beim bezahlten Tiersitting im Unklaren gehalten werden und somit sogar gegenüber "angeblich unbezahlten Tiersittern" ohne relevanten Grund benachteiligt werden.
Sobald der für mich normalste aller Tiersittingfälle eintritt, nämlich dass ein Entgelt gezahlt wird und die Tätigkeit sinnvollerweise sogar offiziell als Minijob angemeldet ist, haftet regelmäßig KEINE Versicherung für Schäden, die durch den Hund während des Hundehütens/Gassi-gehens in der Obhut des bezahlten Tiersitters verursacht werden.
Weder die Hundehalterhaftpflicht als verantwortliche Gefährdungshaftung, noch eine Tiersitterhaftpflicht, noch eine Privathaftpflicht und auch keine Betriebs-/Gewerbe- oder Berufshaftpflicht.
Der Hinweis zum Ausschluss in der Hundehalterhaftpflicht lautet: "Hüten durch dritte Personen (nicht gewerbsmäßig = gegen Entgelt)".
Der Hinweis zum Ausschluss bei den anderen Versicherungsarten lautet: Verschuldenshaftung, die nur beim Verschulden des Versicherungsnehmers (hier Tiersitter) haftet.
Hat der Tiersitter aber die "normale" Sorgfaltspflicht walten lassen und wird somit kein Verschulden (oder möglicherweise nur eine Teilschuld) festgestellt, haftet folglich der Hundehalter, aber leider nicht seine Hundehalterhaftpflicht.
Dieser Zustand ist aus meiner Sicht untragbar und auch nicht gerechtfertigt.
Da die Versicherer und Vermittler hierüber zum Teil gar keine Kenntnis haben (oder haben wollen) und u.U. auch keinen Änderungsbedarf sehen, kann ich nur empfehlen, diesen sinnlosen Passus als positiven Kündigungsgrund für alle Kunden hier zu veröffentlichen.
Als notwendige Änderung bei den Versicherungsangeboten sehe ich die Abänderung des Passus durch den Wegfall des Zusatzes in den Leistungsbeschreibungen.
Die versicherte Leistung sollte der Einfachheit halber grundsätzlich das "Hüten durch dritte Personen" ohne Einschränkung beinhalten.
Falls aus Sicht der Versicherer eine Abgrenzung zum hauptberuflichen Tiersitter erforderlich wäre, könnte der Passus "nicht gewerblich" m.E. folgendermaßen geändert werden "bei geringfügiger Nebenbeschäftigung bis xxx Euro Jahresentgelt" oder einfacher "auch als angemeldeter Minijob".