Beiträge von LilaKirsche
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Das ist der graue Bezug von der Zooplusflocke.
Meine Heldin!
Ich danke dir und geh dann mal bestellen
Edit: meh, gerade nicht verfügbar. Aber dann hab ichs jetzt wenigstens auf der Liste stehen.
Ich hab den Bezug mit der Decke für die Flocke auch. Fiona liebt das Ding! Und qualitativ auch echt gut, dicker, als z.B. der braune Bezug. Liegefläche ist so Plüsch, Außen ist weicher Cord. Mega toll.
Ist übrigens die Variante "Ersatzbezug hellgrau", der "Ersatzbezug grau"ist ohne Decke.
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Zumal ja auch für diesen Standort noch keine Genehmigung des zuständigen VetAmtes vorliegen dürfte.....
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Wir waren letzte Woche wieder zum Trailer auf Texel.
Diesmal Häuschen im Roompot Kustpark Texel in De Koog (im Herbst hatten wir eins im Landau Beach Park De Koog). Wir haben ein Haus der Kategorie T4A Komfort genommen (freistehendes Reetdachhaus, Parkplatz, 4 Betten, 2 Bäder), zugebucht hatte ich 2 Hunde erlaubt und Waschmaschine. Bekommen haben wir ein Häuschen das auch noch eine Infrarotsauna und einen eingezäunten Garten hatte! Das Haus war mega! Super schön eingerichtet, total hell, mega viel Platz, Bäder ziemlich neu, einfach ein Traum. Sauberkeit bei Ankunft; Bäder tiptop, Böden ok, bisschen sandig noch. Aber insgesamt grandios!
Wetter war auch klasse (im Herbst hatten wir nur Regen), zwar windig, aber eigentlich jeden Tag Sonne.
Der Schreicorso war super tapfer und musste trotz ner Handvoll Tutnixen nicht ein Mal schreien, der Kleine ist da ja eh super sauber.
Im Herbst geht's noch ne Woche in den Schwarzwald
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Der neueste Artikel in der volksstimme lässt aber ahnen das vermutlich nicht alles in ganz trockenen Tüchern ist
Oder zumindest entsprechend Informationen ausgetauscht wurden
https://www.google.com/url?sa=…Vaw2aqfQPOcWkB-_8lQNbKk_n
Im Moment sieht es aber eher aus als müsste erstmal ein paar Runden Dreck geworfen werden bevor es vernünftige Informationen gibt
Selbst der "mauerspruch " war schon dabei, dürfte also bald fertig sein.....
Naja, dass die Gemeinde mit "wir wollen das aber nicht" baurechtlich nicht weiterkommt, wurde ja schon geklärt. Mit einem Bebauungsplan können sie da nicht Zwischengrätschen.
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Also ich bin ja kein Baurechtsbrain, ist mir zu sperrig, ich bleib lieber bei meinen tausend RGL, aber wenn ich spontan richtig geguckt habe unterfallen Tierheime dem Par. 35 I Nr 4 BauGB, sind damit also grundsätzlich privilegiert im Außenbereich, das ist der bauplanungsrechtliche Part, da kann die Gemeinde tatsächlich nicht mit einem Bebauungsplan dazwischengrätschen.
Privilegiert heißt insofern, dass solche Anlagen aufgrund der von ihnen zu erwartenden Emissionen eigentlich eh nur im Außenbereuch zulässig sind und daher deren Bau dort vorzuziehen ist. Ganz einfach gesagt.
Der Rest unterfällt der BauO LSA, danach ist es grundsätzlich erst mit Erteilung der Baugenehmigung erlaubt zu bauen, für einzelne Abschnitte kann jedoch ein Bauvorbescheid erteilt werden.
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Und dann holt sie sich jemanden rein, der den 11er hat und weiter geht's.
Das Veterinäramt müsste hier sehr deutlich einen Riegel vorschieben und die komplette Haltung aus tierschutz- und sicherheitsrechtlichen Bedenken untersagen. Das tut aber aus den o.g. Gründen niemand und somit bleibt alles, wie es ist, und die Dreistigkeit siegt.
Ehrlich, ich verstehe die Proteste der Anwohner sehr gut.
Ähnlich wie Hundepension braucht sie speziell für dieses Grundstück die Erlaubnis nach §11. Nicht den §11 Training.
Das die Übernahme am alten Wirkungsort durch jemand anderen funktioniert hat lag vermutlich daran, dass es 1. Schon eine Genehmigung auf diesem Grundstück gab und es ja im Sinne des Vetamtes war.
Das neue Grundstück muss vom Vetamt abgenommen werden und es muss die Erlaubnis erteilt werden ein Tierheim oder Tierpension zu errichten. Und die können sie ihr problemlos durch die herrschenden Zustände verweigern. So kann auch das Finanzamt am neuen Wohnort die anerkennen der Gemeinnützigkeit des Vereines nicht anerkennen und sie kann keine Spenden generieren ohne sie versteuern zu müssen.
Und somit wird sie und ihre Tierhaltung privat.
UND:
es muss eine Genehmigung des Bauamtes für die geplante Nutzung vorliegen. Man gibt es diese bisher NICHT. Solange das Bauamt nicht mitspielt dürfte da gar nichts passieren und könnte richtig easypeasy unterbunden werden. Ist halt Arbeit für das betroffene Bauamt...
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Ob der Hund, sofern der rechtmäßige Halter ausfindig gemacht werden kann, überhaupt eingezogen werden wird, sehe ich noch nicht als gegeben an.
Das ist rechtlich in dem Fall ganz simpel möglich.
Das der Hund eingezogen wird liegt ja nicht daran, dass er als gefährlich eingestuft wird sondern einzig und alleine daran, dass der Hundeführer nicht die nötige Zuverlässigkeit besitzt einen sogenannten gefährlichen Hund zu halten. Der Halter ist ja auch von dem Hausbesitzer wegen Hausfriedensbruch angezeigt worden. Damit sind direkt 2 Punkte von § 7 des Landeshundegesetz NRW erfüllt, die gegen die Zuverlässigkeit sprechen, nämlich Hausfriedensbruch und Verstoss gegen das Tierschutzgesetz.
§ 7 (Fn 3)
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
Der §7 Abs. 1 setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus, welche hier nicht gegeben ist. Der 7 Abs. 1 ist abschließend (dazu aus den VV: "Das Wort "insbesondere" ermöglicht nicht die weitere Bildung von nicht aufgeführten Regelbeispielen. Die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt zu einer die Betroffenen belastenden Beweiserleichterung und beruht bei den aufgeführten Tatbeständen auf einer Wertung des Gesetzgebers. Eine Auslegung der Vorschrift, welche die Bildung weiterer, vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Regelbeispiele ermöglicht, würde zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Unbestimmtheit der Norm führen.")
Wollte man über den 7 ran, so wäre es höchstens der 7 Abs. 2 Nr. 1,2.
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Das LHundG NRW ermöglicht definitiv die sofortige Einziehung des Hundes (zumindest bis zur Feststellung der Gefährlichkeit durch Gutachten eines amtlichen Tierarztes), ggf. aber auch darüber hinaus, wenn dem Halter die notwendigen Haltungsvoraussetzungen.
Nach einem solchen Vorfall ist erstmal anzunehmen, dass es sich um einen gefährlichen Hund iSd § 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG (Hunde die unkontrolliert Wild, Vieh, andere Tiere hetzen, beißen, reißen) handelt. Auf Grundlage § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur weiteren Gefahrenabwehr und -erforschung treffen. Dazu zählt ggf. auch die Einziehung de Hundes zur Überprüfung der Gefährlichkeit.
Je nach Ergebnis ist der Hund dann individuell gefährlich -> erweiterte Haltungsvoraussetzungen § 4 LHundG NRW. An die fehlende Zuverlässigkeit kommt man idR in solchen Fällen seltener ran, wenn nur über §7 Abs. 2. Da müsste die Behörde die Schwere des Verstoßes wirklich sauber dokumentieren.
Unabhängig davon kann die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen auch die Haltung großer Hunde generell untersagen; § 12 Abs. 2 S. 2 - auch hier gilt; die Schwere des Verstoßes müsste wirklich sauber dokumentiert worden sein, damit das vor Gericht stand hält.
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Okay, schade. Aber für den Preis sollten sie schon mehr als einen Sommer halten.
Bloß nicht RR Schuhe. Hatte mit meinen auch nen totalen Reinfall. Material echt minderwertig, zwei Ersatzpaare bekommen, beide Male nach ner Woche ein Loch an der Knickstelle im Schuh.
Vom Sitz und Gewicht echt toll, aber Qualität unterirdisch...