Einsatz von Reizstromgeräten strafbar?

  • Zu allererst: Nein! ICH möchte und werde das NICHT einsetzen!


    Weiß jemand von Euch, ob der Einsatz der Geräte auch rechtliche Folgen haben kann?
    Ich möchte mich nicht bloß aufregen, wenn jemand seinen Hund aus Bequemlichkeit mit solchen Methoden fernsteuern will, sondern auch etwas handfestes dagegen tun und eventuell das Ordnungsamt oder Veterinäramt darüber informieren. Allerdings befürchte ich, daß das rein gar nichts bewirkt und die betroffenen Halter fröhlich weiter aufs Knöpfchen drücken...


    Wir haben einen Mann bei uns im Wald, der sich über seine Hündin, die einfach keinen Bock hat, mit ihm nach Hause zu gehen, so dermaßen ärgert, daß sie jetzt mit einem Innotec rumrennt. Wenn die Hündin dann also wieder im Gebüsch steht und ihn "ärgert" (sie geht weder jagen noch macht sie andere Hunde an!), drückt er auf den Knof ("Ist nur ganz niedrig eingestellt, tut nicht weh, ich habe das an meiner Frau ausprobiert!"). Hat einige Male wohl geholfen, aber auch nicht wirklich...
    Das Schlimme ist, daß ihm das eine "Hundeschule-Betreiberin" angedreht hat - leider wollte er mir den Namen partout nicht nennen und er wisse angeblich auch nicht, daß das verboten sei. Ich bin dann auch etwas ausfallend geworden (findet er jedenfalls), habe ihm geraten, seinem Hund einen Gefallen zu tun und ihn abzugeben... Fand er gar nicht lustig :ka:
    Bevor er bei dieser Frau gelandet ist, hat er sämtliche im TV aufgetretenen Hunde-Trainer und -Psychologen aufgesucht und auch alles erfahren, was er zu einer unkomplizierten Hundehaltung bräuchte, aber an der Konsequenz scheiterte es immer und nun DAS!


    Ich mag da echt nicht mehr wegsehen und würde mich freuen, wenn jemand schon mal in ähnlicher Angelegenheit aktiv geworden ist.

  • Hi,


    die Anwendung dieser Geräte ist aus trieschutzrechtlichen Gründen verboten. Ist nachzulesen. Wenn es Dir wichtig ist, sag ihm das und das Du Dich diesbezüglich an den Tierschutz wenden willst, vielleicht hilft es.....


    Man darf sie zwar idiotischer Weise besitzen aber nicht verwenden.


    Erlaubt ist die Anwendung einem ausgebildeten ( ? ) Förster. Auch pure Jagdpächter dürfen das Gerät eigentlich nicht anwenden.


    Ebenso dürften Hundeschulen diese Geräte nicht verwenden schon garnicht an Besucher empfehlen oder verkaufen.....wer kommt auf solch hirnrissige Ideen ?????


    Man kann die Geräte sogar unglaublicherweise bei Schecker erwerben.....
    bestelle seid dem dort nicht mehr.


    Alexandra

  • Nach dem Tierschutzgesetz § 3 Absatz 11 ist der Einsatz VERBOTEN!


    Den Absatz 11 habe ich weiter unten rot und fett markiert.


    § 3
    Es ist verboten,
    1.
    einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
    1a.
    einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
    1b.
    an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
    2.
    ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
    3.
    ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
    4.
    ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
    5.
    ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
    6.
    ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
    7.
    ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
    8.
    ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
    8a.
    ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten
    a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
    b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
    c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
    9.
    einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
    10.
    einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,

    11.
    ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.


    Grüße
    Melanie

  • Solange dieses Geräte frei verkäuflich sind, werden sie auch eingesetzt.
    Was ist nicht alles verboten und wird trotzdem getan.


    Weidezäune mit Strom gibt es doch auch noch, oder?


    Aber davon abgesehen, wer kennt nicht den Spruch:"Wenn du nicht willst was man dir tu, dass füg auch keinem anderen zu.


    Anzeigen ist zu wenig, wenn es nach mir geht, sollte bei solchen Leuten ein Elektro-Schocker eingesetzt werden, bis die Batterien leer sind.
    :)


    Gruß Bonny

  • Sorry Bonny,


    aber zwischen einem Reizstromgerät und einem
    Weidezaun mit Strom liegen Welten.


    Ich geh mal dafon aus das Du keine Tiere hälst,
    die mit solchen Zäunen zu tun haben.
    Mein Pferd müsste in einer Box eingesperrt werden
    wenn es kein E-Zäune gäbe, er wäre sonst permanent unterwegs.


    Grüße Christine

  • Hallo Bonny,


    man kann´s auch übertreiben...auch unsere Schafe wären ohne E-Zaun auf und davon....zumal man nicht überall fest einzäunen darf !!!!!


    Kirche im Dorf lassen !!


    Liebe Grüße
    Alexandra


    Mit Reizstromgerät wirkt man gezielt und direkt am Tier ein ....... mit Absicht .... Schafe kommen 1 Mal dran und lernen für ihr Leben ...... durch die dicke Wolle merken sie es oft kaum und weiden sehr friedlich und entspannt auf ihrem eingezäunten Areal

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