Hallo Ihr Lieben
In einem anderen, kleinen Forum von Freunden und Bekannten, haben wir gerade eine Diskussion über pro und contra von Kastrationen.
Ich möchte hier jetzt KEINE Grundsatzdebatte zum Thema vom Zaune brechen, die gibt es hier bereits zur Genüge
Meine Frage bezieht sich auf diesen Auszug des TSchG:
ZitatAlles anzeigen(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.der Eingriff im Einzelfall
a)nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
(...)
5.zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Punkt 5:
für mich bezieht sich dieser Abschnitt z.B. auf streuende Katzen (ggf. Freigänger) und herrenlose Straßenhunde. NICHT auf Hunde (um es mal eben auf diese zu Beschränken), die dauerhaft in menschlicher Obhut und Gesellschaft leben.
Wie versteht Ihr das? Und gibt es ggf. irgendwie eine detaillierte Beschreibung, auf was genau sich diese Aussage in Punkt 5 bezieht?
Und eine ganz blöde Frage:
Zitatzur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Kann mir das mal eben jemand erklären? Ich steh gerade völlig auf dem Schlauch
Liebe Grüße,
Kathi