Selbsthilfe bei Gefahr?

  • Hallo zusammen.
    Ich möchte hier mal eine grundsätzliche Frage aufwerfen und hoffe (natürlich) auf Antwort :help:
    Eine Bekannte hat vor einigen Jahren am Straßenrand ein liegengebliebenes Fahrzeug vorgefunden. Darin befand sich ein Hund, der aufgrund der hochsommerlichen Temperaturen und der entsprechenden Innentemperatur offensichtlich kurz vor dem Kreislaufkollaps stand. Ein Fenster war nicht geöffnet und das bereitgestellte Wasser war längst aufgebraucht. :wall:
    Sie hat unverzüglich die Polizei gerufen und diese hat den Hund aus seiner Notlage befreit.
    Jetzt zu meiner Frage:
    Hätte sie in dieser Situation zur Selbsthilfe greifen und z.B. mit einem Stein die Scheibe einschlagen dürfen um den Hund zu befreien? Rein menschlich gesehen - OK. Aber rechtlich?? Oder darf das nur die Polizei?

  • Hallo Du!


    Soweit ich weiß hätte sie - rein rechtlich betrachtet - die Scheibe einschlagen dürfen, weil sich ein Tier in einer lebensbedrohlichen Notlage befand!
    Aber davon abgesehen, würde mein Hund sich in einer solchen Lage befinden wäre mir jegliches Sachgut egal, damit er gerettet werden kann und anders gesehen würde ich das auch tun, um einen Hund zu retten! Ich hätte ohne groß nachzudenken die Scheibe eingeschlagen und den Hund rausgeholt - ungeachtet der Konsequenzen, die es rein rechtlich gesehen geben hätte können, wäre es gesetzlich nicht so geregelt!


    Übrigens kann man meines Wissens nach als Halter eine Anzeige bekommen, wenn man bei so einem Wetter den Hund im Auto lässt...


    LG murmel


    Edit: Hier die entsprechenden Paragraphen:


    § 34 StGB
    Rechtfertigender Notstand


    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    § 228 BGB
    Notstand


    Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

  • Hi, murmel.
    Ja, sicher, ich hätte auch die Scheibe eingeschlagen und hinterher über die Konsequenzen nachgedacht. Nur die von dir zitierten Paragraphen beziehen sich meines Wissens nach auf Notstand von Personen! Da Hunde in der gängigen Rechtssprechung zum Teil immer noch als Sache gewertet werden bin ich mir da gar nicht so sicher, ob sie das hätte machen dürfen.
    :juggle:
    Ich denke aber auch, dass der Halter eine entsprechende Anzeige bekommen hat (und ich hoffe, dass die Strafe ziemlich saftig ausgefallen ist!).

  • Hi Lupus!


    Naja, ausdrücklich gilt § 34 StGB nicht für Personen! Es geht um das Rechtsgut "Leben", dass auch einem Säugetier zusteht! Auf Tötung eines Säugetieres stehen recht saftige Strafen und in diesem Fall wäre es wohl fahrlässige Tötung gewesen! Von daher bin ich mir ziemlich sicher, dass diese Paragraphen greifen...!


    Bei § 228 BGB steht "von sich oder einem anderen...". Der andere wäre in diesem Falle der Hund, der vor jedem Gericht in Deutschland weit über dem Verhältnis zur Gefahr stünde! Da bin ich mir ziemlich sicher, da hier wieder die fährlässige Tötung eines Säugetieres im Spiel ist!


    LG murmel

  • [

    Zitat

    quote="murmel"]Hi Lupus!


    Naja, ausdrücklich gilt § 34 StGB nicht für Personen! Es geht um das Rechtsgut "Leben", dass auch einem Säugetier zusteht! Auf Tötung eines Säugetieres stehen recht saftige Strafen und in diesem Fall wäre es wohl fahrlässige Tötung gewesen! Von daher bin ich mir ziemlich sicher, dass diese Paragraphen greifen...!


    Hm gesteze sind gesetze und das ist ein personen gesetz, so sehr ich mir es auch wuenschen wuerde, es ist nicht fahrlaessige toetung, allenfalls sachbeschaedigung und /tierquaelerei. ist immernoch ein Strafgesetzbuch und nicht das Tierschutzgesetz. Stimme dir mit deiner persoenlichen auslegnung alledings ueberein, diese leute sollten so behandelt werden.


    Zitat

    Bei § 228 BGB steht "von sich oder einem anderen...".


    der hund ist nicht der andere, so leid es mir tut, das ist im bezug auf menschen gedacht.....


    man kann schon viel im namen des Tierschutzes machen doch bitte nicht aus Dem StGB oder BGB (Buergerliches Gesetzbuch) zitieren, wenn damit nicht die Tiere gemeint sind.
    auch wenn es manchmal wuenschenswert waere.


    Lieber mal bei der Polizei oder dem Tierschutz nachfragen, die muessen sich ganz genau mit dem Paragraphendjungel auskennen, die werden dir bestimmt ganz praezise sagen koennen was man darf und was nicht.
    Paragrarhen sind naemlich nicht immer so einfach zu verstehen wie zu lesen

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