Alles anzeigenKurzer Einwurf, weil einige hier wohl Gesetzestexte nicht lesen können.
§132 StGB Amtsanmaßung: Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
heißt übersetzt:
Wer sich als Inhaber eines öffentichen Amtes ausgibt, ohne dieses innezuhaben und als solcher handelt (z.b. Polizist, Finaznbeamter) wird bestraft.
Dazu gibt es noch "§ 132a StGB Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" was hier einie wohl zusammenwürfeln.
Im Text steht ein oder, aus dem hast du ein und gemacht