Nach Hundebiss angeschwollene Stelle am Hals

  • PS: Ich wollte Anfangs mit allen Mitteln dieses Geld zurück holen weil mein Hund dafür nicht verantwortlich war und ich nur zum Teil. Klar ich habe den Ball geworfen allerdings im Wissen das der andere Hund angeleint war. Wie soll ich wissen das die Kinder auf die Idee kommen den Husky abzuleinen? Der Husky war locker 30 Minuten lang an den Baum gebunden.


    Naja ist ja auch egal ich wollte seit Anfang an nicht das dieser Hund unter der Inkompetenz seiner Besitzer leidet. Maulkorb und Leinenzwang wäre wahrscheinlich der Gnadenstoß da ich bezweifel das dieser Hund Artgerecht (einem Husky entsprechend) gehalten wird. Mir wurden bei der Suche nach den Besitzern auch viele Mails geschrieben in denen Leute über die Familie berichten und sagen das die Familie den Hund nicht im Griff hat und sich kaum um ihn kümmern bzw. ihn kaum ausführen.
    Ich wollte damals auch ein Husky weil ich diese Rasse unglaublich schön finde habe es aber gelassen aufgrund von dem enormen Verlangen zu rennen und dem Freiheitsdrang.


    Ich möchte das Thema mit folgenden Worten abschließen:
    Nein ich zeige die Leute nicht an (Wieso auch wird eh fallen gelassen)
    Ich melde es nicht den Behörden
    Ich laufe dem Geld nicht hinter her


    Sollte ich aber den Hund nochmal dort freilaufen sehen, dann werde ich es den Behörden melden.
    War schon eine Bodenlose Frechheit bei dem Treffen mir die gesamte Schuld zu geben aber dann noch den Hund vor meinen Augen abzuleinen obwohl dieser Vorfall war, ist einfach unverschämt.

  • Nein, auch für 40/20er Hunde. ;) Bei uns kontrolliert das OA Jugendliche, die sich mit großen Hunden im öffentlichen Raum bewegen.

    Nein, gilt nicht für 20/40 sondern nur für die sogenannten gefährlichen Hunde. Da hat Euer Ordnungsamt scheinbar nicht wirklich das Landeshundegesetz gelesen.


    Zitat

    (4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichenHund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtspersondarf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen,wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, dasachtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hundsicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eineAufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedetenBesitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nichterfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch einePerson ist unzulässig.

  • Nein, gilt nicht für 20/40 sondern nur für die sogenannten gefährlichen Hunde. Da hat Euer Ordnungsamt scheinbar nicht wirklich das Landeshundegesetz gelesen.

    Das kann wohl jede Gemeinde so entscheiden, wie sie möchte. ;)

  • Nein, denn es ist ein Landesgesetz ;)

    Ich möchte mich ja jetzt nicht mir dir streiten, aber ich selbst habe schon einmal einen HH beim OA angezeigt, weil der seine zehnjährige Nichte ständig mit einem aggressiven Hovawart losgeschickt hat.
    Er mußte 200,- Euro Strafe zahlen und das Kind durfte den Hund nicht mehr ausführen.

  • ch möchte mich ja jetzt nicht mir dir streiten, aber ich selbst habe schon einmal einen HH beim OA angezeigt, weil der seine zehnjährige Nichte ständig mit einem aggressiven Hovawart losgeschickt hat.
    Er mußte 200,- Euro Strafe zahlen und das Kind durfte den Hund nicht mehr ausführen.

    In dem Fall liegt das dann aber nicht an der 20/40 Regelung sondern daran, daß ein aggressiver Hund unter § 3 fällt (die 20/40er sind in § 11) und das Kind den Hund deshalb nicht führen darf oder eben weil ein 10jähriges Kind nicht in der Lage ist einen großen Hund zu führen. Das sieht aber bei älteren Kindern wieder anders aus und ein 16-jähriger darf ohne weiteres einen 20/40 Hund ausführen.


    Ich mag mich auch nicht streiten, sondern wäre nur an belegbaren Fakten mit entsprechenden Paragraphen interessiert. Im Gesetz steht nämlich nirgendwo, daß man für Hunde, die unter § 11 fallen volljährig sein muss um diese zu führen.

  • Da hat Lorbas Recht.Die Kommunen können Landesrecht verschärfen, allerdings nicht "aufweichen".

    Naja, aber mir wird ja nicht geglaubt.
    Es gibt auch eine schlimme Vorgeschichte dazu; in unserem Ort wurde vor Jahren ein Dackel von einem Riesenschnauzer, der von Kindern ausgeführt wurde, totgebissen.
    Danach kam das Landeshundegesetz sehr gelegen.

  • Danach kam das Landeshundegesetz sehr gelegen.

    Nee, im Landeshundegesetz steht das nicht.
    Wenn es so eine 40/20-Regelung für Minderjährige gibt, dann müsste das eben verschärfend kommunales Recht sein.

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