Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
Hier nochmal die rechtliche Basis für das Entnehmen aus der Natur. Jede Verordnung auf Basis dieses Gesetzes (BNatSchG) kann entsprechende Betretungsverbote aussprechen und den Grundsatz aushebeln.
Dazu der abzuweichende Absatz 1 Nummer 2:
Es ist verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten
Dementsprechend ist eine Entnahme nicht grundsätzlich verboten