Ausgesetzter Hund wird vom Besitzer zurückgefordert.

  • Hier steht etwas zu dem Thema, das auf mich jetzt auf den ersten Blick rechtlich nachvollziehbar klingt.
    Demnach müsste der Hund zurückgegeben werden, da der Eigentümer nie das Eigentum verloren hat und über sein Eigentum bestimmen darf.

  • Also rechtlich finde ich da wenig.


    Aber ich kenne es so: Das Tierheim nimmt einen Fundhund auf und nach Ablauf einer gewissen Frist (glaube das pro TH oder Bundesland verschieden), wird der Hund zur Vermittlung freigegeben. Wenn sich der ehemalige Besitzer innerhalb dieser Frist nicht meldet, hat er Pech gehabt, da du und das TH einen Vertrag habt.
    So habe ich das von einem Tierheim gehört, als ich mich für einen Fundhund interessierte.
    Bei mir waren es damals glaube ich einige Wochen. Im TH Berlin sind es nur 5 Tage
    http://www.tierschutz-berlin.de/tierheim/fundtiere.html


    Wie es aussieht, wenn der Besitzer gerichtlich etwas versucht, weil er sich zB in der vorgegebenen Frist nicht melden konnte oder sowas, dazu weiß ich nichts.

  • interessant wäre nun zu wissen, was für ein Strafmaß erfolgt bei Fundunterschlagung. Das wird wahrscheinlich härter bestraft als Tierquälerei.

  • Schon hart.
    Aber es wurde ja eindeutig gegen das Tierschutzgesetz verstoßen (steht ja auch auf @Lololein s Seite). Kann man da nicht ne Anzeige beim OA gegen den Halter machen oder so?
    Hört sich unfassbar an

  • Ja, für mich hört sich das auch absolut unglaublich an. Aber so ist unser Rechtssystem. Klar, sie hat gegen das TschG verstoßen, aber wenn man bedenkt, dass auch andere Personen, die Hunde gequält und getötet haben mit einer Bewährungsstrafe davonkommen, kann man davon ausgehen, dass das Aussetzen noch geringer bestraft wird. Es heißt ja auch nur, dass es mit einer Geldstrafe bis zu 25.000€ bestraft werden kann. Für das Töten eines Tieres kann man mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belangt werden, ist m.W. aber bisher noch nie geschehen.

  • Ich meinte eher in dem Sinne, dass dem Besitzer der Hund wieder entzogen wird, weil er gegen das Recht verstoßen hat. Dann wäre das Tier ja wieder "frei". Aber kenne mich da rechtlich nicht genügend aus.
    Kann einfach nicht glauben, dass jemand den Hund aussetzt (und das zugibt) und einfach so wieder bekommt

  • Die Unterschlagung und das Strafmaß dafür ist in § 246 StGB geregelt.


    Ich würde wohl am ehesten versuchen, die entstandenen Kosten vom Eigentümer zu fordern und zu hoffen, dass ihn das vielleicht eher abschreckt, auch wenn die Kosten wohl bei wenigen Tagen überschaubar sein werden, aber vielleicht reicht das ja schon.


    Ansonsten scheint es wohl schwierig zu sein, etwas zu machen, wenn man auf der rechtlich sicheren Seite bleiben will.


    Beim Ordnungsamt würde ich die Tat in dem Fall wohl trotzdem melden, eine Ordnungswidrigkeit ist das Aussetzen definitiv (§ 3 S. 1 Nr. 3 iVm § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG). Im Gesetz finde ich auf die Schnelle zwar nur Geldbußen als Strafe für eine solche Ordnungswidrigkeit, aber vielleicht gibt es über diesen Weg ja doch die Möglichkeit, das Tier dem Eigentümer zu entziehen.

  • Also als meine Eltern vor ein paar Jahren an einer Raststätte einen angebundenen, ausgesetzen Hund gefunden haben hat man ihnen geraten "Anzeige gegen Unbekannt" zu erstatten. Das haben sie auch getan, damit war klar dass dieser Hund nicht abgehauen sondern ausgesetzt war. Dann kam er ins Tierheim und wurde dort auch direkt vermittelt.
    Ich glaube kaum dass ihr ein ehemaliger Besitzer die Chance gehabt hätte den Hund zurück zu bekommen, schließlich hatte er ne Anzeige am Hals.
    Wenn es sich um "Fundtiere" handelt dann hat der Besitzer wohl die Möglichkeit das Tier bis zu 6 Monate zurück zu bekommen.

  • Schon hart.
    Aber es wurde ja eindeutig gegen das Tierschutzgesetz verstoßen (steht ja auch auf @Lololein s Seite). Kann man da nicht ne Anzeige beim OA gegen den Halter machen oder so?
    Hört sich unfassbar an

    Das Tierheim hat die Möglichkeit und wird sie vermutlich auch nutzen den Halter anzuzeigen. Es gäbe die Möglichkeit das Veterinäramt zu informieren. Das hätte dann eventuell die Möglichkeit die Herausgabe an den Besitzer zu verhindern, weil sie den Hund beim Besitzer gefährdet sieht. Auch wenn der Besitzer die Aussetzung bereut, hatte es ja einen Grund der durch die Reue alleine nicht gegenstandslos geworden sein dürfte. Von daher könnte es sein, daß der Hund dort auch weiterhin gefährdet wäre.
    Aber das wäre dann eine Einzelfallentscheidung.


    LG


    Franziska mit Till

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