schlechte HundeHaltung was tun?

  • Zitat

    Kettenhaltung ist leider NICHT grundsätzlich verboten. Es ist verboten, den Hund 24 h an der Kette zu halten, ja, aber es ist durchaus erlaubt, den Hund für gewisse Zeit an einer Kette/ Hofleine mit gewisser Länge zu fixieren. Da reicht es schon, wenn der Hund am Tag mal für einen kurzen Gassigang oder so von der Kette kommt und schon wird da niemand mehr was machen, leider.



    Das ist definitiv falsch


    Guck hier § 7 - http://www.gesetze-im-internet…cht/tierschhuv/gesamt.pdf

  • Also da kann man in jedem Fall etwas tun - Ordnungsamt, Polizeibehörde, Veterinäramt, TS-Vereine, TH. Kettenhaltung ist definitiv verboten. Zusätzlich kannst du dich noch beschwerden über das ständige Bellen, dann müssen sie was unternehmen.
    Ich hatte vor kurzem einen ähnlichen Fall - hatte eine Vorkontrolle gemacht bei einem Paar, die im ersten Stock wohnte. Als ich auf den Balkon trat, sah ich im darunter liegenden Gärtchen einen jungen Labbi an einer 2 m langen Kette, Kinderspielhaus aus Plastik als Hütte. Auf meine Frage, wurde mir mitgeteilt, dass der Hund schon seit letzten Herbst Tag und Nacht, bei Kälte und Hitze, da draußen sei. Ich habe dann direkt Polizei, Ordnungsamt und Veterinäramt informiert (in diesem Fall war Polizeibehörde zuständig), der Hund wurde dann ins örtliche TH gebracht (wer ihn geholt hat, weiß ich allerdings nicht). Ich war dann so sauer, dass ich der Orga mitgeteilt habe, dass ich nicht befürworten kann, dass das Paar einen Hund bekommt, wenn sie monatelang zusehen, wie ein Hund direkt vor ihrer Nase an der Kette hängt, Tierschutz sieht für mich anders aus. Und was passiert? Die bekommen den Hund natürlich trotzdem... Auch wieder mal eine sehr ernüchternde Erfahrung.

  • Hallo,


    also an einer Laufleine (mindestens 6 Meter, frei beweglich) ist es erlaubt, aber an der reinen Kette/Leine nicht.
    Erst recht nicht bei Welpen. Der Hund muss über 12 Monate alt sein.


    Was anderes hab ich auch im Internet nicht gefunden.
    Das was ich gefunden habe war ein Auszug aus dem Tierschutzgesetz.

  • Zitat

    Genau, Anbindehaltung ist nicht verboten. Und wie "ausreichend" definiert werden muss steht in den vorherigen Paragraphen nirgends, das ist leider Ermessenssache.



    wieder falsch - dort steht es genau definiert:


    Die Anbindung muss
    1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
    2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern
    bietet,
    3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen
    kann.

  • danke für die schnellen antworten


    also der zwinger selbst ist Ca 6x 3Meter lang. aber wirklich Platz haben sie nur 3w3 SchätzungsWeise da die Hälfte des zwingers noch zu gestellt ist.


    der kleine hang an einer Ca 3Meter langen kette direkt vor dem zwinger.


    Fotos und so kann ich erst machen wenn ich von Arbeit komme. und dann werde ich mal schauen wer sich zuständig fühlt.


    ist eigentlich eine Dauerzwinger Haltung erlaubt in Deutschland? weil die Tiere kommen ja nie raus! deswegen Bellen sie wahrscheinlich auch so viel.

  • Also ist alles genau geregelt.....


    Auszug aus dem
    Bundestierschutzgesetz


    1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden


    1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung


    (1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.


    (2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m² verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung stehen.


    (3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein.


    (4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.


    (5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers musssauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.


    (6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.


    (7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.


    (8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein.


    (9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt untereinander zu verhindern.


    1.5. Fütterung und Pflege


    (1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.


    (2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.


    (3) Der Halter hat 1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und


    2. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und


    3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.




    Mfg Siggi

  • Zitat

    Wende dich an einem Tierschutz (bei Bedarf kann ich dir einen Empfehlen). Da passiert eher was bevor das Veterinäramt überhaupt was macht


    Seriöse Tierschützer werden aber auch nichts weiter unternehmen, als sich eventuell noch etwas nachdrücklicher bei den Ämtern zu melden. Maximal vielleicht noch durch Proteste öffentlich auf die Missstände aufmerksam zu machen, um die Besitzer unter Druck zu setzen.
    Was anderes dürfen sie nämlich nicht tun, ohne sich selber strafbar zu machen.

  • Du könntest Dich natürlich noch wegen Ruhestörung an die Polizei wenden, wenn die so viel bellen. Kommt dann ein Polizist mit Herz für Hunde, wird der das auch weiter verfolgen, denke ich.

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